Spenden


*Dies ist eine unoffizielle Übersetzung des Gesetztextes. Für den offiziellen Text, bitte dem Link folgen.


Spenden unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Finanzierung von politischen Parteien.

Art. 8.
Nur natürliche Personen sind berechtigt, Spenden an politische Parteien und ihre Bestandteile zu leisten. Eine Spende an eine politische Partei im Sinne dieses Gesetzes ist jede freiwillige Handlung, um einer Partei einen bestimmten Vorteil wirtschaftlicher Art zu gewähren, der in Geld bewertet werden kann.
 Spenden von einer juristischen Person sind nicht zulässig. Dasselbe gilt für Spenden von Vereinigungen, Gruppierungen oder Organisationen, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen. Anonyme Spenden sind verboten.

Art. 9.
Die Identität natürlicher Personen, die in irgendeiner Form Spenden an politische Parteien und ihre Bestandteile leisten, wird vom Empfänger registriert.
Jede Komponente einer Partei muss ungeachtet ihrer satzungsmäßigen Autonomie dem zuständigen nationalen Organ die Spender und die von ihr gesammelten Spenden melden.
Politische Parteien erstellen eine Aufstellung der Spender und der jährlichen Spenden von mehr als zweihundertfünfzig Euro, die jedes Jahr zusammen mit den Konten und Bilanzen der Partei beim Premierminister, Staatsminister, mit Kopie an den Präsidenten der Abgeordnetenkammer gemäß Artikel 6 hinterlegt wird.

Art. 10.
Zahlungen, die Mandatsträger persönlich auf der Grundlage ihrer Bezüge oder Vergütungen an eine politische Partei oder ihre Bestandteile leisten, werden nicht als Spenden betrachtet.


Kontonummer : LU40 1111 0536 5817 0000

L.S.A.P. WALFERDANGE
68, RUE DE GASPERICH
L-1617 LUXEMBOURG